(a) Die Pflege und Förderung des traditionellen fastnachtlichen Brauchtums im Heimatgebiet sowie der Gestaltung der Karnevalssession.
(b) Die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen.
(c) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(d) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(a) durch Tod,
(b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung bzw. Kündigung hat fristgerecht und in schriftlicher Form zu erfolgen. Kündigungsgründe brauchen nicht genannt zu werden. Die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn das Schreiben bis spätestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen ist.
(c) durch Ausschluss, den der Vorstand durch einstimmigen Beschluss verfügt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des CCFfL schädigt oder schuldhaft gegen seine Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen dem CCFfL gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach schriftlicher Mahnung). Vor der Abstimmung erhält der Betroffene die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern.
(a) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand.
(b) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(c) Der Vorstand kann in bestimmten Fällen und auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(d) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
Organe des CCFfL sind:
(1.1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des CCFfL. Sie ist zuständig für:
(1.2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung in schriftlicher Form einberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
(1.3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr zusammen. Sie sollte im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
(1.4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern es das Gesellschaftsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich erklärt.
(1.5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Dabei hat jedes Mitglied bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme.
(1.6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben (mindestens sechzehn Jahre alt sind). Die gesetzlichen Vertreter dieser Minderjährigen erkennen das eigene Wahlrecht der Minderjährigen mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages an. Das Stimmrecht für die Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
(1.7) Nur die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen entscheiden. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss ein separater Punkt der Tagesordnung sein. Der zur Abstimmung kommende Text muss den Mitgliedern vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Ein Satzungsänderungsantrag ist dann angenommen, wenn mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihm zustimmen.
(1.8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
(2.1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem/der 1. Vorsitzenden,
(b) dem/der 2. Vorsitzenden,
(c) dem/der Schatzmeister/in,
(d) dem/der Schriftführer/in,
(e) einem/einer Beisitzer/in und
(f) den Leitern der Abteilungen der Gesellschaft.
(g) dem/der Ehrenvorsitzende/n
Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei der unter (a-c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieses bezieht sich auch auf alle Ausgaben und den Zahlungsverkehr.
(2.2) Wahlen:
(a) Die unter § 4 (2.1) (a-e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre nach dem folgenden Modus gewählt: In den geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Beisitzer, in den ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.
(b) Die unter § 4 (2.1) (f) genannten Vorstandsmitglieder werden gemäß § 5 durch die Abteilungsmitglieder gewählt und von der Mitgliederversamm-lung lediglich bestätigt.
(c) Die unter § 4 (2.1) (g) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf gewählt.
(2.3) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten durchzuführen und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft darüber abzulegen.
(2.4) Der Vorstand hält nach eigenem Ermessen Sitzungen ab. Zu diesen Sitzungen können entsprechende Referenten hinzugezogen werden. Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
(2.5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens zwei der unter § 4 (2.1) (a-c) genannten Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2.6) Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2.7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(2.8) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört, zur Förderung des Gesellschaftslebens, die Einrichtung von Abteilungen.
Letzte Änderungen beschlossen von den Gesellschaftsmitgliedern auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.04.2022